DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-03 |
In einer sich wandelnden Gesellschaft mit sich ändernden Wertvorstellungen und wachsenden medizinischen Möglichkeiten, Geschlechtsmerkmale zu verändern, fokussiert der Beitrag die Rechte Versicherter auf geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei Geschlechtsdysphorie in einer Umbruchsituation, die den Gesetzgeber, die Selbstverwaltung und die Rechtsprechung herausfordert. Dieser Aufsatz ist zugleich eine Besprechung von BSG, Urt. v. 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R, abgedruckt in diesem Heft S. 421 ff.
Seit es Sozialrecht gibt, befasst es sich mit Behinderung als Lebensrisiko und als soziale Situation. Zunächst ohne den Begriff „Behinderung“ zu nutzen, waren Renten und Rehabilitation bei Invalidität, heute Erwerbsminderung, Beschäftigungsrechte und -pflichten, Beteiligung und unterstützende Leistungen für Schwerbeschädigte, heute schwerbehinderte Menschen und Fürsorgeleistungen, heute Grundsicherung und Eingliederungshilfe, schon vor mehr als 100 Jahren wesentliche Teile des sozialrechtlichen Normprogramms.
Für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht vermag allein das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG die relevanten Maßstäbe zu setzen – so das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Senatsentscheidungen. Der nachfolgende Beitrag überprüft diese These und bestimmt ihre Reichweite („Bemessung“) im Hinblick auf andere Verfassungsprobleme des Existenzsicherungsrechts, wie Einkommens- und Vermögensanrechnung, Leistungsausschlüsse und Sanktionen, bis hin zur „Bezahlkarte“ für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG.
Mit dem § 393 SGB V wurde im Rahmen des DigiG eine Regelung zur Datensicherheit des Cloud Computing mit Sozial- und Gesundheitsdaten aufgenommen. Damit stellen sich rechtliche wie praktische Umsetzungsfragen. Der Beitrag erläutert die Regelung und gibt Hinweise für deren Auslegung und Weiterentwicklung.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.10.2023 – B 1 KR 16/22 R –ECLI:DE:BSG:2023:191023UB1KR1622R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. jur. Ernst Hauck, Kassel
Urteil des 3. Senats des BSG vom 30.11.2023 – B 3 P 5/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:301123UB3P522R0 –
Anmerkung von Lili Klaas, Hamburg
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27.9.2023 – B 2 U 8/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:270923UB2U821R0 –
Anmerkung von Dr. Andreas Kranig, Hennef
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