DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
Die Bedeutung und Anzahl von „Plänen“ im Sozialleistungsrecht hat in den letzten Jahren zugenommen, wie insbesondere der zum 1.7.2023 eingeführte Kooperationsplan in § 15 Abs. 2 ff. SGB II belegt (zu weiteren siehe § 19 SGB IV: Teilhabeplan, § 36 Abs. 2 SGB VIII: Hilfeplan, § 7a Abs. 1 Satz 3 ff.: Versorgungsplan). Der Beitrag will diese Pläne in die allgemeinen Lehren zum Verwaltungshandeln einordnen und die sie verbindenden gemeinsamen Elemente aufzeigen.
Seit Anbeginn ihrer Tage hat die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) die gesundheitliche Verfassung ihrer Versicherten im Vorfeld möglicher Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten) fest im Blick und lehnt UV-Schutz ab, wenn sie der Auffassung ist, dass ein vorgeschädigter gesundheitlicher Zustand (allein) rechtlich wesentliche Ursache für einen Gesundheitsschaden ist, der im Bereich von in der GUV versicherten Tätigkeiten eingetreten ist.
Entschädigungsansprüche können im SGB XIV ausgeschlossen sein, wenn der geschädigten Person eine Mitverursachung vorzuhalten ist oder eine Entschädigung aus sonstigen Gründen unbillig wäre. Vor allem die Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu § 2 OEG prägt die Auslegung und Rechtsanwendung dieser Versagungsgründe, die auch in SGB XIV Eingang gefunden haben. Für den nachfolgenden Beitrag wurde die Rechtsprechung seit 2018 ausgewertet. Weiterhin wurde untersucht, wie die Rechtsprechung im Lichte der Neuregelung der Rechtsmaterie im SGB XIV zu beurteilen ist.
Beweisfragen sind in Streitigkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung tägliches Brot, hauptsächlich dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder seiner gesundheitlichen Folgen vorliegen. Beweise werden im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren erhoben durch Tatsachenermittlung von Amts wegen, also die Versicherungsträger oder Sozialgerichte. Damit besteht keine Beweisführungs- oder Angebotspflicht der Versicherten.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 10. Senats vom 26.10.2023 – B 10 EG 3/23 R – ECLI:DE:BSG:2023:261023UB10EG323R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Graue, Bremen
BSG, Urteil des 7. Senats vom 27.9.2023 – B 7 AS 13/22 R – ECLI:DE:BSG:2023:270923UB7AS1322R0 –
Anmerkung von Heinrich Schürmann, Münster
BSG, Urteil des 12. Senats vom 6.6.2023 – B 12 R 14/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:060623UB12R1421R0 –
Anmerkung von Dr. Susanne Werner-Eschenbach, Würzburg
Tagungsbericht zum Workshop des Deutschen Sozialgerichtstags e. V. am 13. November 2023 in Kassel
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