DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
In diesem Aufsatz werden nach einer kurzen Einleitung zunächst die Rechtsgrundlagen der Zulassung umrissen, um im Anschluss den Rechtsrahmen und die Besonderheiten der mit ihr eng verknüpften Anstellungsgenehmigung darzustellen. Deren rechtliches Schicksal in unterschiedlichen Fallkonstellationen ist Schwerpunkt der weiteren Analyse, in welche auch die zulassungsbezogenen Tatbestände – Entziehen, Ruhen und Ende – Eingang finden.
Der zweite Teil setzt den ersten Teil des Beitrags aus Heft 3/2025 der SGb fort.
Das Rettungssanitäter-Urteil des BSG hat in der gesetzlichen Unfallversicherung für Aufsehen am und Unverständnis gesorgt, denn es hat die psychische Erkrankung „PTBS“ in den Rahmen des Berufskrankheitenrechts gesetzt und erstmalig als eine „Wie-BK“ dem Grunde nach festgestellt. Dies ist und bleibt aber als gerichtliche Entscheidung ein Einzelfall, der hinsichtlich seiner medizinischen und rechtlichen Tragweite genauer beleuchtet werden muss.
Die Digitalisierung und die weite Verbreitung von Smartphones hat eine neue Form der organisierten Ersten Hilfe hervorgebracht. Ersthelfer, die sich in der Nähe eines Notfallorts befinden, können von den Rettungsleitstellen über den Notfall informiert werden, sodass der Zeitraum bis zum Eintreffen des professionellen Rettungsdienstes durch die Leistung Erster Hilfe überbrückt werden kann.
Der dritte Teil des Beitrags widmet sich § 68 SGB II, der Geschwisternorm zu § 142 SGB XII. Dabei werden insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden Vorschriften herausgearbeitet und bewertet.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 1. Senats vom 25.6.2024 – B 1 KR 39/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:250624UB1KR3922R0 – Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
BSG, Urteil des 3. Senats vom 27.6.2024 – B 3 KS 1/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB3KS122R0 – Anmerkung von Andri Jürgensen, Kiel
BSG, Urteil des 10. Senats vom 11.6.2024 – B 10 ÜG 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:110624UB10UEG323R0 – Anmerkung von Rainer Kallert, Darmstadt
Sommer/von Harbou: Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht
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