DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-03 |
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt ihre Aufgaben IT-gestützt mittels einer Kernbetriebssoftware, die modernisiert werden soll. Hierfür hat die DRV Bund verschiedene Governance-Modelle konzipiert, die vom freiwilligen kooperativen Zusammenwirken aller Rentenversicherungsträger bei der Entwicklung der neuen IT-Komponenten bis zur Zentralisierung der Entwicklung und des Einsatzes der Kernbetriebssoftware bei der DRV Bund reichen.
Unser Sozialleistungssystem erzeugt wegen seiner Vielfalt und Segmentierung in der Praxis eine Vielzahl von Schnittstellenproblemen. Besonders schmerzlich sind solche Probleme, insbesondere auch die damit verbundenen Zeitverluste, wenn es um die Versorgung kranker Kinder geht.
Mit diesem Aufsatz soll zunächst nachgezeichnet werden, wann von einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe i. S. v. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB VI auszugehen ist. Angesichts der grundsätzlich gewollten Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten, hat sich die Rechtsprechung für eine restriktive Handhabung und Auslegung entschieden.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
BSG, Urteil des 8. Senats vom 29.2.2024 – B 8 AY 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY323R0 – Anmerkung von Dr. Thomas Vießmann, Hersbruck
BSG, Urteil des 8. Senats vom 8.5.2024 – B 8 SO 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:080524UB8SO323R0 – Anmerkung von PhDr. Andreas Jordan, LL. M., Kassel
BSG, Urteil des 8. Senats vom 8.5.2024 – B 8 SO 4/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:080524UB8SO423R0 – Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
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