| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-01-07 |
Das KSVG beschäftigt die Sozialgerichte in erstaunlichem Umfang. Immer mehr Personen streben gerade mit Blick auf ihre Absicherung im Krankheitsfall eine Teilhabe am kostengünstigen Versicherungsschutz an.
Der Aufsatz befasst sich mit dem Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.2.2024 – B 3 KR 14/22 R. Dieses Urteil schafft eine neue Rechtsfigur in Gestalt einer Haftung für Missachtung von Geschäftsgrundlagen.
Der nun vorliegende erste Teil beschäftigt sich mit sozialhilferechtlichen Fragen rund um § 142 Sätze 1 und 2 SGB XII, im dann in der SGb 2-2025 folgenden zweiten Teil geht es um die Sätze 3 und 4 des § 142 SGB II. § 68 SGB II wird in einem späteren, dritten Teil diskutiert werden.
Bei der gesetzgeberisch gewollten Prognose von Kosten, ist Tür und Tor offen für zu hohe (unangemessene) Annahmen. Die Kostenkalkulationen werden nicht im Nachhinein überprüft. Es ist leider Praxis von Unternehmen Selbstzahler zum Beispiel höhere Investitionskosten in Rechnung zu stellen, soweit die im Übrigen vereinbarten Kostenansätze mit Sozialhilfeträgern nicht auskömmlich sind.
Nachfolgend steht die Frage im Mittelpunkt, inwieweit Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Altfällen bei der Auslegung von Normen des OEG auch auf Erkenntnisse im Rahmen der Weiterentwicklung des SGB XIV zurückgreifen dürfen – und so einen Ausgleich im Sinne von Einzelfallgerechtigkeit herstellen können.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
BSG, Urteil des 3. Senats vom 22.2.2024 – B 3 KR 14/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:220224UB3KR1422R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Penner, Düsseldorf
BSG, Urteil des 1. Senats vom 16.5.2024 – B 1 KR 40/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:160524UB1KR4022R0 – Anmerkung von Prof. Dr.-Ingo Heberlein, Mag. rer. publ., Fulda
BSG, Urteil des 2. Senats vom 21.3.2024 – B 2 U 14/21 R –
ECLI:DE:BSG:2024:210324UB2U1421R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Stephan Gräf, Würzburg
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
