DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-03 |
Herkömmlich und in § 14 SGB I allgemein geregelt ist die Beratung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch Aufgabe der Leistungsträger, bezogen auf das SGB V damit Aufgabe der Krankenkassen. Immer mehr wird die Beratung jedoch weiteren Institutionen als Aufgabe übertragen.
Das Urteil des BSG vom 18.4.20241 bietet die Gelegenheit, sich noch einmal ausführlicher mit der in § 56 SGB VI geregelten Kindererziehungszeit zu beschäftigen.
Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, wie lange Sozialleistungen rückwirkend erbracht werden können. Kommt eine leistungsberechtigte Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der Leistungsträger die Leistungen versagen oder entziehen, § 66 Abs. 3 SGB I. Wird die Mitwirkung vollständig durch den Leistungsberechtigten nachgeholt, kann der Leistungsträger die Leistungen ganz oder teilweise rückwirkend erbringen, § 67 SGB I.
Seit dem Urteil des BGH v. 25.7.2017 – VI ZR 433/16, wird hinsichtlich originärer Ansprüche gemäß den §§ 110, 111 SGB VII zur Bestimmung des Verjährungsbeginns gemäß § 113 Satz 1 SGB VII nur auf die objektiv bindende Leistungspflichtfeststellung abgestellt.
Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Beschluss vom 3.1.2024 die Entscheidung des SG Bremen, dass Berufsabgeordnete auch dann keinen Anspruch auf eine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz haben, wenn sie unstreitig Hilfe bei der Ausübung der Abgeordnetentätigkeit benötigen.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
BSG, Urteil des 5. Senats vom 18.4.2024 – B 5 R 10/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R1023R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Graue, Bremen
BSG, Urteil des 7. Senats vom 13.12.2023 – B 7 AS 24/22 R
–ECLI:DE:BSG:2023:131223UB7AS2422R0 – Anmerkung von Rainer Kallert, Darmstadt
BSG, Urteil des 7. Senats vom 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 R –
ECLI:DE:BSG:2023:131223UB7AS1522R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Pattar, Kehl
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