DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-03 |
„Recht haben“ und „Recht bekommen“ sind bekanntlich zwei unterschiedliche Kategorien, die nicht immer deckungsgleich sind. Daher will dieser Beitrag im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen in der SGb 2024, 317 ff. zum Thema „Pläne im Sozialleistungsverhältnis“ den Rechtsschutzmöglichkeiten der „beplanten“ Personen nachgehen.
Dieser Beitrag widmet sich der Untersuchung von Anhaltspunkten im SGB XIV, die auf das Anliegen der Verbesserung der Versorgung von Opfern häuslicher Gewalt hinweisen, mit dem Ziel der Identifikation von Gründen, die für und wider eine Übertragbarkeit der gefestigten Rechtsprechung zur Vorwerfbarkeit und Unbilligkeit einer Opferentschädigung sprechen.
Der Beitrag zeigt, dass die zum 1. Januar 2025 vom BMAS veröffentlichten Grundbedarfssätze (441 Euro für Alleinstehende) der gesetzlich gebotenen Fortschreibung gem. § 3a Abs. 4 AsylbLG widersprechen.
Der Kurzbeitrag basiert auf einem Vortrag anlässlich der DGUV-Veranstaltung „MdE-Bewertung bei arbeitsbedingten Haut- und Atemwegserkrankungen nach der Bamberger und Reichenhaller Empfehlung“ vom 22.10.2024 in Berlin.
Dieser Beitrag arbeitet die wesentlichen Feststellungen des Urteils des BSG v. 12.12.2024 – B 3 P 9/23 R, abgedruckt in diesem Heft heraus, und nimmt es punktuell zum Anlass für eine vertiefende Auseinandersetzung.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 6. Senats vom 28.8.2024 – B 6 KA 1/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:280824UB6KA123R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau
BSG, Urteil des 2. Senats des BSG vom 3.12.2024 – B 2 U 11/22 R
– ECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U1122R0 – Anmerkung von Prof. Gerd Bigge, Hennef
BSG, Urteil des 3. Senats vom 12.12.2024 – B 3 P 9/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:121224UB3P923R0 – Anmerkung von Dr. Johannes Arndt und Nima Fannipour, Berlin
BSG, Urteil des 9. Senats des BSG vom 19.9.2024 – B 9 V 1/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:190924UB9V123R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Angela Busse, Frankfurt am Main
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