DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
In jüngerer Zeit werden wieder einmal gesundheitspolitische Debatten über die Wissenschaftlichkeit besonderer Therapierichtungen (Homöopathie, anthroposophische Medizin) geführt. Deshalb ist es sinnvoll, sich die maßgeblichen gesundheitssozial- sowie verfassungsrechtlichen Parameter in Erinnerung zu rufen, die auch in den politischen Debatten beachtet werden sollten.
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Als Marktteilnehmer stehen sie im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Zusammenhang mit der Ausübung des Bestimmungsrechts des § 137 Abs. 2, 2. Alt. SGB III die Regelung des § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III herangezogen werden kann.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 SGB IX erbracht werden, werden nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX unter anderem durch das Übergangsgeld ergänzt. Damit ist eine Absicherung des real vorhandenen Lebensstandards bezweckt, um eine Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung während der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
BSG, Urteil des 2. Senats vom 25.3.2025 – B 2 U 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2025:250325UB2U323R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Molkentin, Bad Hersfeld
BSG, Urteil des 5. Senats vom 27.6.2024 – B 5 R 13/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB5R1323R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Weinreich, Schwerin
BSG, Urteil des 12. Senats vom 12.6.2024 – B 12 BA 2/22 R –
ECLI:DE:BSG:2024:120624UB12BA822R0 – Anmerkung vonDr. Antje Wrackmeyer-Schoene, Dessau-Roßlau
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