1. Der Begriff der „selbstgeschaffenen Gefahr“ hat in der gesetzlichen Unfallversicherung keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
2. Setzt sich ein Versicherter bei der Arbeit bewusst einem besonderen Risiko aus, so wird der sachliche („innere“) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dadurch nicht beseitigt.
3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis kann dagegen ausnahmsweise fehlen, wenn die betrieblichen Umstände durch eine selbst geschaffene Gefahr so weit in den Hintergrund gedrängt werden, dass letztere als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
(Urteil des 2. Senats des BSG vom 12. 4. 2005 – B 2 U 11/04 R)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 166 - 172
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