Der Reformeifer des Gesetzgebers auf allen Feldern der Sozialpolitik führt vermehrt zu handwerklichen Fehlern bei der Änderung bestehender und dem Erlass neuer Gesetze. Besonders betroffen von Reformen ist das Recht der Arbeitsförderung. Die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz-Gesetze“) haben mit dazu beigetragen, dass das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1998 durch mehr als 100 Gesetze geändert wurde. Besonders problematisch ist, wenn der Gesetzgeber dabei Eingriffsgrundlagen und Rückabwicklungsregelungen streicht und dabei verkennt, dass diese noch benötigt werden. An einem solchen markanten Beispiel soll aufgezeigt werden, ob und wie die Rechtsprechung zum „Reparaturbetrieb der Gesetzgebung“ werden kann und ob sie dabei einem verfassungsrechtlichen Analogieverbot unterliegt, das eine analoge Anwendung von Eingriffsregelungen im Verhältnis zwischen Staat und Bürger verbietet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-10 |
Seiten 338 - 344
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