1. Nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht von 1975 bestimmt das polnische Rentenrecht darüber, ob und in welchem Umfang in Polen zurückgelegte Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden (Bestätigung von BSG vom 12.8.1982 – 11 RA 58/81 = BSGE 54, 51 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 3).
2. Bei Versicherten, die in Polen beschäftigt waren und dort zeitgleich ein Kind erzogen haben, werden nur dann sowohl Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung als auch Kindererziehungszeiten anerkannt (additive Berücksichtigung), wenn die dortige Kindererziehung einer Kindererziehung in Deutschland im Rechtssinn gleichsteht.
3. Das ist in aller Regel nur bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinn des Fremdrentengesetzes der Fall.
(amtliche Leitsätze)
Urteil des 5. Senats des BSG vom 5.4.2023 –B5R36/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:050423UB5R3621R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-02 |
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