Die Ausfüllung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Leistungsträger erweist sich gerade im ländlichen Raum nach wie vor als konfliktträchtig und stellt auch die Gerichte immer noch vor erhebliche Probleme. Der Erlass einer „Verordnung nach § 27 SGB II“ wird vielfach als Ausweg angesehen. Vielversprechender wäre es nach Ansicht des Autors, die kommunalen Träger zur eigenverantwortlichen Regelung der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch Satzung zu ermächtigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-03 |
Seiten 644 - 648
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