Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum unbestimmten Rechtsbegriff des anspruchsauslösenden „tätlichen Angriffs“ im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes ist nicht von durchgängiger Homogenität gekennzeichnet. Aufsehen hat insbesondere die neuerliche Entscheidung des BSG zur Bedrohung mit einer geladenen Pistole erregt, in welcher der 9. Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung abwich und einen tätlichen Angriff verneinte. Im folgenden Beitrag wird insbesondere diese Entscheidung einer kritischen Prüfung unterzogen, nachdem die Rechtsprechung zu diesem Anspruchsmerkmal insgesamt dargestellt worden ist.
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