Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum unbestimmten Rechtsbegriff des anspruchsauslösenden „tätlichen Angriffs“ im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes ist nicht von durchgängiger Homogenität gekennzeichnet. Aufsehen hat insbesondere die neuerliche Entscheidung des BSG zur Bedrohung mit einer geladenen Pistole erregt, in welcher der 9. Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung abwich und einen tätlichen Angriff verneinte. Im folgenden Beitrag wird insbesondere diese Entscheidung einer kritischen Prüfung unterzogen, nachdem die Rechtsprechung zu diesem Anspruchsmerkmal insgesamt dargestellt worden ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: