Der Antrag nach § 109 SGG, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, verlängert in der Regel das gerichtliche Verfahren. Misslich ist es, wenn sich das weitere Verfahren noch zusätzlich verzögert, weil der benannte Arzt ablehnt, gutachtlich tätig zu werden, und sich der Antragsberechtigte erst auf die Suche nach einem weiteren geeigneten Arzt begeben muss. In der sozialgerichtlichen Praxis behilft man sich teilweise damit, dem Antragsberechtigten aufzuerlegen, vorab die Bereitschaft des Sachverständigen zur Begutachtung abzuklären. Ob es ein Verstoß hiergegen rechtfertigt, den Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen, ist umstritten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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