Durch § 171a SGB V erweitert der Gesetzgeber die Möglichkeit der freiwilligen Vereinigung gesetzlicher Krankenkassen. Die fusionsbedingte Reduzierung der Zahl der Krankenkassen wird von großen Teilen der Politik zwar gewünscht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Fusionen nur innerhalb der Grenzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts zulässig sind – und der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegen. Das Bundesversicherungsamt oder die Aufsichtsbehörden der Länder sind funktional unzuständig. Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss von Krankenkassen zu untersagen, wenn durch ihn eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Für die Begründung der Marktbeherrschung ist eine Gesamtbetrachtung aller Wettbewerbsparameter erforderlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 528 - 535
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