§§ 117, 118, 122 SGB III; § 102 AFG
Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22. 8. 1984 – 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 – 7 RAr 22/84 – und vom 15. 6. 1988 – 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).
Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. 10. 2008 – B 11 AL 44/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-09 |
Seiten 169 - 177
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