Der Arbeitsunfall ist auch heute noch ein Schlüsselbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Der Begriff hat seit der Kodifikation des Unfallversicherungsrechts im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seine Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB VII: „Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“
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