Der Beitrag vertritt drei Thesen zum Verhältnis von Armut und Stigmatisierung. Erstens: Die Stigmatisierung von Armen ist ein wesentliches Bauelement europäischer Wohlfahrtsstaatlichkeit, vor allem des Rechtsbereichs, der Arme unterstützen soll, zuletzt verkörpert in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das wird am Beispiel der britischen und der deutschen Wohlfahrtsstaatlichkeit aufgezeigt. Zweitens: Die rechtliche Stigmatisierung von Armen ist eine europäische Spezialität, die freilich über den europäischen Kolonialismus in andere Erdteile getragen wurde. Drittens: Unter der Ordnung des Grundgesetzes ist die rechtliche Stigmatisierung von Armen nur mehr schwer thematisierbar.
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