Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG; § 1a Nr. 2 AsylbLG
1a. § 1a Nr. 2 AsylbLG i. d. F. vom 25.8.1998 entzieht keine Leistungen, sondern ermöglicht in bestimmten Fällen eine „Beschränkung“ des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen auf das „unabweisbar Gebotene“. Was dann weiterhin zu leisten ist, hat der zuständige Träger anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen. (Rn. 20)
1b. Entscheidend bleibt, dass im konkreten Fall nach dem persönlichen Bedarf und entsprechend objektiver Prüfung aller Umstände alle existenznotwendigen Bedarfe gedeckt werden. Die Leistung des „unabweisbar Gebotenen“ kann zwar im Ergebnis auch zu einer Absenkung der Leistungen führen; zwingend ist dies aber nicht. Sie ist rein bedarfsorientiert zu ermitteln. (Rn. 23)
(Orientierungssätze des Verfassers der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
BVerfG, 1. Senat, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2021
– 1 BvR 2682/17 – ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210512.1bvr268217 –
Anmerkung von Dr. Frank Schreiber, Darmstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-03 |
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