Nach den letzten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum defensiven Konkurrentenschutz in der vertragsärztlichen Versorgung hat es den Anschein, dass eine Anfechtungsberechtigung der Vertragsärzteschaft gegenüber der vor allem mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKVWSG) verbundenen Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung (§ 116b Abs. 2 SGB V) in weite Ferne gerückt ist. Angesichts erheblicher Konkurrenzverwerfungen, die insbesondere den Fachärzten durch die Marktöffnung drohen, könnte eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung geboten sein.
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