Neben den Streitigkeiten bei eigentlichen Krankenhausabrechnungen bilden die Klagen um die Aufwandspauschale einen weiteren großen Block, den die Sozialgerichte abzuarbeiten haben. Diese werden fällig, wenn die vorangegangenen Abrechnungsprüfungen durch den MDK/SMD keine Beanstandungen zeitigen und verstehen sich als eine Art Entschädigung für den Arbeitsaufwand der Krankenhäuser. So einfach sich der Gesetzgeber diese Abfolge ausgedacht hat, so verzwickt sind die geschaffenen Probleme um die Aufwandspauschale. Sogar das Bundesverfassungsgericht hatte sich in einem Nichtannahmebeschluss mit dem Themenkomplex im Anschluss zur BSG-Rechtsprechung zu beschäftigen. Eine wirkliche Beruhigung an der „Krankenhaus-Krankenkassen-Front“ haben die Entscheidungen nicht gebracht, da die Beteiligten nun nicht nur um die Zahlung der Pauschale, sondern um deren Rückerstattung streiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-05 |
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