1. Für die Feststellung, dass ein Arbeitgeber am Verfahren des Ausgleichs von Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilnimmt, ist es ohne Belang, dass Satzungsregelungen dazu bereits vor Verkündung ihrer gesetzlichen Grundlage beschlossen wurden.
2. Arbeitgeber sind in sozialgerichtlichen Streitigkeiten über ihre Umlagepflicht nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz als „Versicherte“ kostenprivilegiert.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 27. 10. 2009 – B 1 KR 12/09 R –
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