Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf Prinzipien der Versicherung. Das gilt auch für den seit 1884 bestehenden Finanzierungsweg. Der dort im Zentrum stehende Gefahrtarif bildet Gefährdungsrisiken ab. Gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres als Umlage erhoben. Die Umlage deckt den Bedarf des Kalenderjahres. Die Frage ist, ob der gesetzliche Finanzierungsweg einer nachträglichen Bedarfsdeckung Altlasten versicherungsmäßig erfasst. Altlasten haben immer dann Probleme bereitet und Lastenausgleich erfordert, wenn wirtschaftliche Strukturveränderungen zum Niedergang von Branchen führten. Diese Frage ist wieder aktuell, weil 2018 der Steinkohlen-Bergbau endgültig eingestellt wird. Der Beitrag zeigt auf, dass Altlasten im Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungsmäßig zugewiesen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
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