Art. 3, 6, 100 GG; § 31 BVerfGG; §§ 153 ff. SGB VI; §§ 241 ff. SGB V; §§ 54 ff. SGB XI
Eltern können von Verfassungswegen nicht verlangen, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30.9.2015 – B 12 KR 15/12 R
Anmerkung von Prof. Dr. Anne Lenze, Darmstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
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