Ausgehend vom Schema des Unfallsenats des BSG zur Prüfung von Versicherungsfällen nach dem SGB VII führt der Beitrag zunächst abstrakt in das einschlägige Beweisrecht ein. Anhand dreier Fallgruppen zu Sturzunfällen namentlich in etwaigem Zusammenhang mit Epilepsie sondiert er dann, welche unterschiedlichen Beweismaße wann heranzuziehen sind und wen im Einzelnen die objektive Beweislast trifft. Der Beitrag dient der Lehre und soll zugleich in Auseinandersetzung mit der Judikatur die rechtliche Dogmatik schärfen.
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