Mit drei Urteilen vom 3.4.2014 hat das BSG entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Sie übten ihre anwaltliche Tätigkeit nur in ihrem Zweitberuf als Selbstständige, nicht aber in ihrer Beschäftigung für das Unternehmen aus und seien daher nicht „wegen“ dieser Beschäftigung Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsversorgungswerks. Die Entscheidung überzeugt nicht, sie wirft zudem komplizierte Fragen der Bestandskraft in der Vergangenheit erteilter Befreiungsbescheide und des Vertrauensschutzes der Betroffenen auf.
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