Durch das 6. SGGÄndG v. 17. 8. 2001 sind mit Wirkung vom 2. 1. 2002 im sozialgerichtlichen Verfahren zwei völlig konträre Kostensysteme eingeführt worden: Unter Beibehaltung des Grundsatzes der Gerichtskostenfreiheit wurde einerseits der Kreis der kostenprivilegierten Personen in § 183 SGG n. F. im Wesentlichen auf Versicherte und Leistungsempfänger beschränkt, so dass nunmehr nur dann, wenn ein Kläger oder Beklagter zu diesem Personenkreis gehört, das zumeist den Kläger privilegierende Kostensystem der §§ 183–197 SGG Anwendung findet. Ist das nicht der Fall, kommt nach § 197a SGG im Verhältnis zwischen den Beteiligten und dem Staat (Gerichtskasse) das Gerichtskostengesetz (GKG) zur Anwendung mit der Folge, dass streitwertbezogene Gebühren und Auslagen erhoben werden. Im nachstehenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob die kraft Gesetzes, Satzung oder freiwilligen Beitritts versicherten Unternehmer auch in beitrags- und mitgliedschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit ihren Berufsgenossenschaften kostenprivilegiert i. S. d. § 183 SGG sind. Darüber hinaus wird die kostenrechtliche Situation in den Fällen erörtert, in denen ein (letztlich unversicherter) Unternehmer entweder auf Leistungen als Versicherter oder – umgekehrt – auf Feststellung der Versicherungsfreiheit klagt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-15 |
Seiten 76 - 80
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