Die Bedeutung des § 75 Abs. 5 SGG ist durch § 14 SGB IX, wonach ein allein zuständiger Träger der Rehabilitation alle Anspruchsgrundlagen abschließend zu prüfen hat, nochmals gewachsen. Die Verurteilung eines Beigeladenen klingt zunächst simpel, erweist sich in der Praxis aber prozessrechtlich als kompliziert, da gewöhnlich vor einer Verurteilung eines Sozial(versicherungs)trägers zur Leistung diverse Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen: Ablehnender Verwaltungsakt, erfolgloses Widerspruchsverfahren, Einhaltung diverser Fristen und keine anderweitige Rechtshängigkeit. Es herrscht noch eine gewisse Unsicherheit, was im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG gilt. Nachdem durch § 14 SGB IX solche Fälle zugenommen haben, stellen sich diese Fragen mehr denn je.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
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