Innerhalb eines im Jahre 2009 durch § 126 Abs. 1a SGB V eingeführten Präqualifizierungsverfahrens soll die Eignung von Hilfsmittellieferanten zur Versorgung der Versicherten als Voraussetzungen der nach § 127 SGB V abzuschließenden Verträge von einer besonderen Zertifizierungsstelle bestätigt werden. Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der maßgeblichen Spitzenorganisation der Leistungserbringer durch Vereinbarung zu regeln. Fraglich sind hierbei vor allem die Reichweite der Mitwirkungsbefugnisse der Leistungserbringer sowie der Rechtscharakter der Vereinbarungen und Eignungsbestätigungen. Die Literatur kommt hier zugunsten der Leistungserbringer zu sehr weit reichenden Mitwirkungsbefugnissen. Diese mögen wettbewerbspolitisch sinnvoll sein, entsprechen jedoch nicht der Gesetzeslage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-10 |
Seiten 621 - 626
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