Nach einer allgemeinen Begriffsklärung (II.) wird im Folgenden dargestellt, wie ein Anspruch auf eine konkrete medizinische Behandlung entsteht (III. und IV.). Sodann werden die Strukturunterschiede zwischen § 135 SGB V für ambulante (V.) und § 137c SGB V für stationäre (VII.) Leistungen hinsichtlich deren Verzahnung mit dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot herausgearbeitet. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Studienlage (VIII.) werden die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen (IX.) gezogen und mit Hinweisen für die Praxis versehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |
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