Anlass über „gute Verwaltung“ zu diskutieren bietet ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem November 2023 (BSG v. 23.11.2023 – B 8 SO 1/23 R, abgedruckt in diesem Heft S. 604 ff.). Dabei lag der Entscheidung die Frage zugrunde, ob einer Einrichtung, die Leistungen für einen Leistungsträger erbringt, ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn die Verwaltung über den Leistungsanspruch „zu spät“ entscheidet und ihn dann ablehnt. Das BSG setzt sich in seiner Entscheidung zwar vorrangig mit der Frage auseinander, welche Rechtsqualität Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gem. § 75 SGB XII haben, ob hieraus Nebenpflichten folgen und wie das Risiko einer etwaigen Fehlbelegung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger verteilt ist (II.). Vor dem Hintergrund eines sich verschärfenden Personal- und Fachkräftemangels auch in Behörden soll die Entscheidung aber zum Anlass genommen werden, Maßstäbe an Organisation und Verwaltungshandeln, aber auch an Anforderungen an Vergütungsverhandlungen im Sozialrecht zu hinterfragen (III.). Zudem verweist das Bundessozialgericht in einem obiter dictum darauf, dieses Risiko der Fehlbelegung über das unternehmerische Risiko in die Vergütung einzupreisen – auch hierüber soll im Folgenden kritisch nachgedacht werden (IV.).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.10.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-10-04 |
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