Als das SGB I mit Beginn des Jahres 1976 Gesetz wurde, konnte man wohl noch davon ausgehen, dass seine beiden grundlegenden Aufgaben, die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit (§ 1 SGB I), im Großen und Ganzen bereits erfüllt waren. Berücksichtigt man jedenfalls, dass das Sozialrecht auch schon vor 1976 eine hervorragende Ausprägung des Sozialstaatsprinzips darstellte, so kann man vielleicht sagen, dass man auf das SGB I auch hätte verzichten können. Aber es ist gut, dass dieser Verzicht nicht geleistet werden musste.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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