Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stellt seit seinem Inkrafttreten am 24. Mai 1949 unmittelbar geltendes Recht auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Gleichbehandlung, auf die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung u. v. a. In den seit einiger Zeit von Unternehmern bzw. Unternehmerverbänden erhobenen Klagen gegen die Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften sowie gegen die „Zwangsmitgliedschaft“ wird regelmäßig neben der Verletzung europäischen Rechts auch ein Verfassungsverstoß behauptet. Aber bereits schon früher, nach der Ablehnung einer Anerkennung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten durch die Unfallversicherungsträger, wurde – und wird immer wieder – vorgetragen, dass der ergangene Bescheid verfassungswidrig sei. Im Folgenden sollen die engen Bezüge zwischen dem Verfassungsrecht und dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aufgezeigt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Sozialgerichte und des Bundesverfassungsgerichts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
Seiten 125 - 132
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