Zum 1. 1. 2007 hat das Elterngeld für die von diesem Zeitpunkt an geborenen Kinder das Erziehungsgeld abgelöst. Dabei stellen sich sowohl allgemein die Fragen nach der Notwendigkeit der Einführung dieser neuartigen Sozialleistung einschließlich deren Verfassungsmäßigkeit als auch nach der Einpassung des Elterngeldes in das bestehende soziale Netz von Leistungen und Vergünstigungen für Familien. Um Doppelleistungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber hierzu eine Reihe von Anrechnungs- bzw. Nichtberücksichtigungsregeln aufgestellt, die hier – nach einer Erörterung von Sinn und Zweck des Elterngeldes sowie dessen Verfassungsmäßigkeit – im Folgenden näher untersucht werden sollen.
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