Alle Staatsgewalt, mithin auch die rechtsprechende Gewalt, geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Urteile werden deshalb nicht nur „im Namen des Volkes“, sondern in vielen Fällen auch unter dessen Mitwirkung in Gestalt ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erlassen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kompetenz nicht nur aus akademischem Expertentum, sondern auch aus Betroffenheit resultieren kann. Dabei ist gerade die Sozialgerichtsbarkeit wie kein anderer Zweig der Judikative darauf angewiesen, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter ihre Kenntnis von der sozialen Wirklichkeit, insbesondere der Arbeitswelt, ihre Erfahrungen als sozialrechtlich Betroffene und nicht zuletzt ihre allgemeine Lebenserfahrung in das Gerichtsverfahren einbringen, um auf diese Weise zu einer gerechten Rechtsfindung und einem gesteigerten Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung beizutragen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vorschlags- und Auswahlverfahren bei der Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter eine herausragende Bedeutung zu. Dieses Verfahren soll mit dem nachstehenden Beitrag dargestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-07 |
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