§ 9 Abs. 1 SGB IX – das sog. „Wunschrecht“ – schreibt seit dem 1. Juli 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB IX, vor, dass bei der Entscheidung über Teilhabeleistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (§ 1 Satz 1 SGB IX) und deren Durchführung berechtigten Wünschen der Betroffenen entsprochen werden muss. Das gilt auch für die Wahl des Leistungserfüllungsortes in einer indikationsgerechten und für den Einzelfall geeigneten Fachklinik stationärer medizinischer Rehabilitation. Die mit dem Wunschrecht verbundenen Anwendungsprobleme betreffen jedoch nicht nur die Leistungsberechtigten, sondern auch die Leistungserbringer medizinischer Rehabilitation, im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu angemessenen Vergütungssätzen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.09.06 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 | 
| Veröffentlicht: | 2009-09-03 | 
Seiten 516 - 524
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