Zu den in der Praxis des Sozialgerichtsalltags immer wieder Probleme bereitenden Themenkomplexen gehört die Gewährleistung des Datenschutzes. Einerseits stellt sich das Auffinden der für die Sozialgerichte geltenden Datenschutznormen bereits als schwierig dar, zumal dieser Bereich in den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur sehr unvollständig geregelt ist. Andererseits beinhaltet die richterliche Tätigkeit in erheblichem Umfang datenerhebliches Verhalten, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Ermittlungs- und Sitzungstätigkeit in anhängigen Rechtsstreiten, sondern auch außerhalb des eigentlichen Verfahrens, wenn z. B. Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften durch Dritte begehrt wird. Hinzu kommt, dass der Gesichtspunkt des Datenschutzes häufig als Hindernis bei Ermittlungen empfunden wird, zu denen das Gericht nach § 103 SGG von Amts wegen aber verpflichtet ist. Schließlich stellt sich dem Richter nicht zuletzt im Rahmen der Beweisverwertung die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen datenschützende Normen hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
Seiten 501 - 509
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