Mit der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX stellt das Rehabilitations- und Teilhaberecht ein Instrument zur Verfügung, dass es – zumindest theoretisch – ermöglicht, schnell den Rehabilitationsträger zu ermitteln, der als leistender Rehabilitationsträger für ein konkretes Verfahren zur Bewilligung von Teilhabeleistungen zuständig ist. Die Vorschrift erlaubt unter genau definierten Voraussetzungen den Rehabilitationsträgern die Weiterleitung des jeweiligen Leistungsantrags an einen anderen Rehabilitationsträger und damit auch die Weitergabe von Sozialdaten. Flankiert wird die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX im Hinblick auf Weiterleitungen durch solche Behörden, bei denen es sich nicht um Rehabilitationsträger handelt, durch die Weiterleitungsmöglichkeit des § 16 Abs. 2 SGB I. So einfach diese Instrumente in der Theorie auch zu sein scheinen, so schwierig ist mitunter ihre Anwendung in der Praxis. So sind z. B. rechtswidrige Antragsweiterleitungen außerhalb der Voraussetzungen des § 14 SGB IX keine Einzelfälle. Der Beitrag geht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – der Frage nach, welche datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Weiterleitung von Teilhabeleistungsanträgen zu berücksichtigen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-06 |
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