Die Behandlung psychischer Erkrankungen von Geflüchteten rückt wegen der gestiegenen Anzahl von Asylsuchenden seit 2015, einer zunehmenden Sensibilisierung gegenüber den Ursachen und Folgen psychischer Erkrankungen und der Herausforderungen für das Gesundheitswesen verstärkt in den Fokus. Bei Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) 1993 war dies noch nicht der Fall. § 4 Abs. 1 AsylbLG, der – seither unverändert – die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen regelt, ist auf die Behandlung körperlicher Erkrankungen ausgerichtet. Eine psychotherapeutische Behandlung von psychischen Leiden ist aber durch Erfahrung von Verfolgung, Flucht und nicht zuletzt die Unsicherheit über den Verbleib im Bundesgebiet (sog. „Kettenduldungen“) bei Geflüchteten gerade häufiger notwendig als in der übrigen Bevölkerung. Der Aufsatz stellt die aktuelle Rechtslage dar auch mit Rücksicht auf unions- und verfassungsrechtliche Vorgaben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
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