Beantragt ein Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, kollidieren gegenläufige Interessen: Der Beteiligte will Zeit, die Gegenseite dagegen regelmäßig eine zeitnahe Entscheidung des Rechtsstreits. Der Beitrag zeigt anhand eines konkreten Beispiels die insbesondere verfassungsrechtlichen Vorgaben auf, die bei der Auflösung dieser Kollision zum Ausgleich zu bringen sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.09.04 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 | 
| Veröffentlicht: | 2006-09-01 | 
Seiten 514 - 518
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