Die Frage, ob ein Arbeitsvermittler Aufwendungsersatz vom Arbeitsuchenden verlangen kann, ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. In erster Linie geht es um die Klärung des Bestehens einer diesbezüglichen Forderung. Die dazu kontroversen Auffassungen resultieren aus der Gemengelage zwischen Zivilrecht und Arbeitsförderungsrecht, in der sich die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitsuchenden befindet. Die Antwort hat zum Anderen Einfluss auf Zulässigkeit der Verhängung eines Bußgeldes nach § 404 Abs. 2 Nr. 11 SGB III, wenn der Arbeitsvermittler Aufwendungsersatz erhält. Offensichtlich werden solche Verfahren durchgeführt.
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