Bei der Verordnung von Cannabis sieht § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V eine besondere Genehmigung der Krankenkasse vor. Entscheidet die Krankenkasse nicht fristgemäß über einen Leistungsantrag, kann nach § 13 Abs. 3a SGB V die Genehmigung einer Leistung fingiert sein. Die Vorschriften weisen schon für sich, aber erst recht in Kombination eine Reihe nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen auf. Diese beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, denn die Krankenkassen lehnen viele Genehmigungen auf Cannabis ab und versäumen dabei nicht selten die Entscheidungsfristen.
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