Das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht einer Umsetzung des medizinischen Fortschritts positiv gegenüber. Es bestehen jedoch insbesondere auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung sozialrechtliche Schranken, die einer einseitigen und ausschließlichen Orientierung am medizinischen Fortschritt entgegenstehen. Zudem können systemimmanente Fehlleistungsanreize dazu führen, dass Leistungserbringer bereits bestehende gesetzliche Möglichkeiten nicht nutzen. Selektivvertragliche Versorgungsformen eröffnen weitere Möglichkeiten zur Umsetzung des medizinischen Fortschritts. Die im geplanten GKV-Versorgungsstrukturgesetz (Referentenentwurf, GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 9. 6. 2011) vorgesehenen gesetzlichen Neuerungen setzen die Offenheit des Gesetzes für die Implementierung des medizinischen Fortschritts weiter fort, allerdings um den Preis einer deutlich höheren Komplexität.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-04 |
Seiten 421 - 429
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