Das Sozialrecht hat sich zu einer Heimstatt eigenständiger Formen der Rechtserzeugung und einem Laboratorium für neuartige organisationsrechtliche Gestaltungsformen entwickelt. Das Urteil des 6. Senats des BSG vom 14. Mai 2014 zum Mitberatungsrecht der von Patientenorganisationen benannten sachkundigen Personen im Gemeinsamen Bundesauschuss liefert ein anschauliches Beispiel hierfür. Es zeigt, dass Organstreitigkeiten nicht der Verfassungs- und der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten sind. Vor diesem Hintergrund entwickelt der nachfolgende Beitrag die näheren Konturen des sozialgerichtlichen Organstreits.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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