Im Umgang mit dem Sozialstaatsprinzip hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine differenzierte Dogmatik entwickelt, um die grundlegenden Parameter jeder erfolgreichen Verfassungspflege – Stabilität, Zukunftsoffenheit und Vielfaltssicherung – in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Während das Sozialstaatsprinzip erstens als sozialer Regelungsauftrag an den Gesetzgeber fungiert, gelangt es zweitens in Verbindung mit Grundrechten zu bereichsspezifischen Entfaltungen im Dienste effektiver Freiheit und (faktischer) Gleichheit; drittens setzen sozialstaatliche Kerngehalte dem Gesetzgeber Grenzen, insbesondere zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-04-06 |
Seiten 181 - 186
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