In dem vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob der Trägerausschluss des § 18 Abs. 7 SGB IX, der den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge ausschließt, rechtlich unbedenklich ist. Gerade im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers i.S. § 14 SGB IX erscheint dieses Ergebnis zweifelhaft. Es wird insbesondere untersucht, ob § 18 Abs. 7 SGB IX dahingehend zu verstehen ist, dass nicht die benannten Rehabilitationsträger vom Ausschluss umfasst sind, sondern, wie zu zeigen sein wird, deren Leistungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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