Mit Entscheidung vom 5.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht zu den Mitwirkungspflichten und deren Sanktionierung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 31, 31a und 31b SGB II entschieden und die rechtlichen Weichen für die künftige Entwicklung der Grundsicherung gestellt. Der bisherige Ansatz des „Förderns“ und „Forderns“ und der Nachranggrundsatz sind zwar bestätigt worden; gleichwohl ist die Entscheidung auch geeignet, das heutige System in der Praxis der Jobcenter gänzlich in Frage zu stellen: So werden Leistungskürzungen nur noch bis 30 % möglich sein und Einzelfallentscheidungen mit vielfältigen Prüfschritten werden die Jobcenter beschäftigen.
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