Angesichts der Finanzierungsprobleme der Sozialversicherung, die durch die Corona-Pandemie noch brennglasartig verstärkt wurden, ist der Gesetzgeber immer wieder zum Handeln aufgerufen. Mangels einer verfassungsrechtlichen Garantie sozialer Selbstverwaltung vergleichbar der kommunalen, mangels Grundrechtsfähigkeit der Sozialversicherungsträger und mangels einer expliziten grundgesetzlichen Vorschrift zum Sozialversicherungsbeitrag scheint der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum weit und nahezu unbegrenzt zu sein. Doch zeigen sich bei näherem Hinsehen gerade kompetenzrechtlich verfassungsrechtliche Grenzen, die das BSG in einem Urteil v. 18.5.2021 begrüßenswert hervorhob und stärkte.
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