Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen. Hierzu gehört nach § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Rein tatsächlich werden ambulante Notfallbehandlungen aber häufig auch von Krankenhäusern erbracht, woran sich die Frage anschließt, wie diese Leistungen des Krankenhauses zu vergüten sind. Dieser Aufsatz ist zugleich eine Anmerkung zum Urteil des BSG v. 2.7.2014 – B 6 KA 30/13 R, abgedruckt in diesem Heft S. 408 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.