Die Europäische Union (EU) kann Recht setzen, das im gesamten Unionsgebiet aus sich selbst heraus sowohl für alle Staatsorgane der Mitgliedstaaten als auch für die in der Union lebenden Menschen einheitlich gilt. Es tritt als eigenständige Rechtsordnung neben das mitgliedstaatliche Recht. Im Kollisionsfall setzt sich das Unionsrecht gegen mitgliedstaatliches Recht jeder Art durch. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Diese Verpflichtung gilt auch für die innerstaatlichen Aufsichtsbehörden und modifiziert das Handeln der Staatsaufsicht bei der Anwendung von Unionsrecht. Bis heute werden insbesondere der mitgliedstaatlichen Verwaltung, aber auch der Gesetzgebung und der Rechtsprechung immer wieder Verstöße gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und gegen den Grundsatz der Unionstreue vorgeworfen. In diesem Beitrag wird die Rolle der Staatsaufsicht bei der Beachtung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts und des Grundsatzes der Unionstreue näher beleuchtet und eine Neujustierung der Staatsaufsicht vorgeschlagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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